Der Beklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde und machte darin u. a. geltend, das Arbeitsgericht habe seine Kompetenz von 5000 Franken überschritten, indem der Beklagte nach dem Urteil über die Summe von 5000 Franken hinaus noch 500 Franken Sozialleistungen bezahlen müsse. - Das Obergericht äusserte sich als Beschwerdeinstanz zu diesem Punkte wie folgt: Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zwei volle Monatslöhne (Februar und März 1976) à 2600 Franken und eine Lohnrestanz für den Monat Januar von 2000 Franken, somit 7200 Franken forderte, diese Forderung aber auf 5000 Franken - obere Streitwertgrenze des Arbeitsgerichtes - reduzierte.