Aus den Urteilsmotiven ergibt sich, dass der Beklagte darüberhinaus als Arbeitgeber noch die Sozialleistungen für den Kläger wie AHV/IV, Unfallversicherungsprämien und Pensions-kassenbeiträge zu bezahlen hat (deshalb die Formulierung "netto" im Urteilsdispositiv). Der Beklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde und machte darin u. a. geltend, das Arbeitsgericht habe seine Kompetenz von 5000 Franken überschritten, indem der Beklagte nach dem Urteil über die Summe von 5000 Franken hinaus noch 500 Franken Sozialleistungen bezahlen müsse.