SOG 1976 Nr. 6 § 4 Abs. 2 ZPO. Sozialleistungen des Arbeitgebers wie AHV/IV-, Unfallversicherungs- und Pensionskassenbeiträge sind, im Verhältnis zur Lohnforderung, nicht "Zinsen, Früchten und Kosten" gleichzustellen und fallen bei der Streitwertberechnung in Betracht. Das Arbeitsgericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger netto 5000 Franken zu bezahlen. Aus den Urteilsmotiven ergibt sich, dass der Beklagte darüberhinaus als Arbeitgeber noch die Sozialleistungen für den Kläger wie AHV/IV, Unfallversicherungsprämien und Pensions-kassenbeiträge zu bezahlen hat (deshalb die Formulierung "netto" im Urteilsdispositiv).