Da die Behörde sich aber in der Rekursschrift bereit erklärt hat, die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen und einen dahingehenden Antrag gestellt hat, so wird (nach dem Grundsatz der Dispositionsmaxime) dieser Vorschlag zum Urteil gemacht. Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt (vgl. § 203 Abs. 2 ZPO).Daher werden die Gerichtskosten der ersten Instanz unter den beiden Parteien halbiert. Angesichts der Spezifität des Prozesses und angesichts der besondern Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, die Parteikosten des Entmündigungsverfahrens wettzuschlagen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Mai 1976