Der Rückzug der Klage war, wie derzeit ihre Anhebung, ebenfalls gerechtfertigt. Es liegen somit keine Ausnahmen vor, die eine Abweichung von der Regel, dass der zu Entmündigende die Kosten des Entmündigungsprozesses trage, gestatten würden. Es wäre daher möglich gewesen, die Vormundschaftsbehörde von sämtlichen Gerichtskosten zu befreien und diese dem zu Entmündigenden aufzuerlegen. Da die Behörde sich aber in der Rekursschrift bereit erklärt hat, die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen und einen dahingehenden Antrag gestellt hat, so wird (nach dem Grundsatz der Dispositionsmaxime) dieser Vorschlag zum Urteil gemacht.