Dass sie später die Klage wieder zurückzog, ist nicht darauf zurückzuführen, dass sie sich den Schritt zur Klage nicht ernsthaft genug überlegt hätte, oder leichtfertig geklagt hätte, sondern darauf, dass sich die Umstände wesentlich änderten, durch die erfolgte Scheidung der Eheleute Y sich eine Entmündigung von XY nicht mehr aufdrängte, weil er die Familie nicht mehr (gleichermassen) dem Notstand aussetzen konnte. Mit Recht führte die Vormundschaftsbehörde aus, es gäbe für die Durchsetzung der Alimentenpflicht andere Mittel als die einer Entmündigung. Der Rückzug der Klage war, wie derzeit ihre Anhebung, ebenfalls gerechtfertigt.