Vormundschaftsbehörde hat mit der gebührenden Gründlichkeit die Frage einer allfälligen Entmündigung abgeklärt und schliesslich pflichtgemäss Klage eingereicht. Dass sie später die Klage wieder zurückzog, ist nicht darauf zurückzuführen, dass sie sich den Schritt zur Klage nicht ernsthaft genug überlegt hätte, oder leichtfertig geklagt hätte, sondern darauf, dass sich die Umstände wesentlich änderten, durch die erfolgte Scheidung der Eheleute Y sich eine Entmündigung von XY nicht mehr aufdrängte, weil er die Familie nicht mehr (gleichermassen) dem Notstand aussetzen konnte.