Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vormundschaftsbehörde ihre Klage auf Entmündigung nicht böswillig oder leichtfertig eingereicht. Vielmehr hat sie etliche Abklärungen vorgenommen, bevor sie sich zu diesem Schritt hat bewegen lassen, von Dritten wurde sie auf die Notwendigkeit eines solchen Schrittes aufmerksam gemacht, so vor allem vom Schwiegervater des zu Entmündigenden. Das Verhalten von XY selbst gab Anlass zum Einschreiten der Vormundschaftsbehörde (zahlreiche Kleinkredite, die zu Schulden führten; unregelmässige Arbeitsweise, Trinken, Aufenthalt in psychiatrischen Kliniken, Drohen mit dem Verkauf des Hauses, Gefahr der Verarmung der Familie).Die