Im Entmündigungsprozess trägt somit in der Regel der zu Entmündigende die Kosten. Zwei Ausnahmen (Böswilligkeit oder Leichtfertigkeit der antragstellenden Partei) werden in Abs. 2 von § 143 alt EGZGB genannt, weitere sind denkbar. Die Parteientschädigung ist nach freiem Ermessen festzusetzen (Abs. 3 von § 143 alt EGZGB). 3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vormundschaftsbehörde ihre Klage auf Entmündigung nicht böswillig oder leichtfertig eingereicht.