ZPO).Weil keine neue Regelung für diese spezielle Frage der Kostenregelung eingeführt wurde, besteht heute eine Gesetzeslücke. Nicht absichtlich, sondern aus Versehen hat der Gesetzgeber die Kostenregelung im Entmündigungsprozess unterlassen. Die Lückenausfüllung hat bewährter Lehre, Praxis und Ueberlieferung folgend (Art. 1 Abs. 3 ZGB) dahingehend zu geschehen, dass die versehentlich aufgehobene bzw. versehentlich nicht ersetzte Bestimmung des § 143 alt EGZGB zur Anwendung kommt. Im Entmündigungsprozess trägt somit in der Regel der zu Entmündigende die Kosten.