Das alte EG vom 10. Dezember 1911 wurde aufgehoben mit Ausnahme von einigen Bestimmungen, die in Kraft bleiben sollten, bis die neue ZPO in Kraft trete (§ 373, Abs. 2 lit. a neu EGZGB).Unter diesen noch in Kraft bleibenden Bestimmungen war auch der oben zitierte § 143 alt EGZGB. Am 1. Januar 1967 trat die neue ZPO in Kraft. Gemäss Schlusstitel ZPO wurden die im neuen EGZGB nicht aufgehobenen zivilprozessualen Bestimmungen (unter anderem eben § 143 alt EGZGB) aufgehoben (vgl. § 337 Abs. 2b) ZPO).Weil keine neue Regelung für diese spezielle Frage der Kostenregelung eingeführt wurde, besteht heute eine Gesetzeslücke.