Das alte EGZGB/SO vom 10. Dezember 1911 sah für die Kostentragung im Entmündigungsprozess eine spezielle Regel vor: § 143 "Die Kosten des Entmündigungsverfahrens trägt in der Regel der zu Entmündigende. Das Gericht kann jedoch die antragstellende Partei ganz oder teilweise zu den Kosten verurteilen, wenn der Antrag böswillig oder leichtfertig gestellt wurde. Die Parteientschädigung setzt das urteilende Gericht nach freiem Ermessen fest." Am 1. Januar 1955 wurde das neue EGZGB/SO in Kraft gesetzt. Das alte EG vom 10. Dezember 1911 wurde aufgehoben mit Ausnahme von einigen Bestimmungen, die in Kraft bleiben sollten, bis die neue ZPO in Kraft trete (§ 373, Abs. 2 lit.