Die prozessrechtlichen Regeln über die Kostentragung können daher nicht einfach unbesehen auf die Kostentragung im Entmündigungsverfahren übertragen werden. Die Kostenregelung ist vielmehr der besonderen Eigenart dieses Verfahrens anzupassen. Wie dies zu geschehen hat, darüber gibt die ZPO (§ 101) keine Auskunft, es liegt diesbezüglich eine Gesetzeslücke vor. Das alte EGZGB/SO vom 10. Dezember 1911 sah für die Kostentragung im Entmündigungsprozess eine spezielle Regel vor: § 143 "Die Kosten des Entmündigungsverfahrens trägt in der Regel der zu Entmündigende.