Das Vormundschaftswesen und die Entmündigung gehören gesetzes-systematisch zum Familienrecht und würden schon deshalb eine Abweichung vom Grundsatz gestatten, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat. Beim Entmündigungsverfahren handelt es sich aber, wie dargetan, nicht um einen eigentlichen Prozess oder familienrechtlichen Prozess. Wohl ist es dem äussern Ablauf nach ein Prozessverfahren, inhaltlich aber dem Gebiet der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zugehörend. Die prozessrechtlichen Regeln über die Kostentragung können daher nicht einfach unbesehen auf die Kostentragung im Entmündigungsverfahren übertragen werden.