Die ZPO sieht in § 101 Abs. 1 vor, dass die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und Parteikosten trägt. An sich wäre (formell) die Vormundschaftsbehörde unterlegene Partei, denn sie hat die Klage vorbehaltlos zurückgezogen. Doch sieht § 101 Abs. 2 ZPO vor, dass der Richter von dieser Regel unter Umständen abweichen könne, insbesondere nennt der erwähnte Absatz in lit. c), dass in familienrechtlichen Prozessen eine Abweichung möglich sei. Das Vormundschaftswesen und die Entmündigung gehören gesetzes-systematisch zum Familienrecht und würden schon deshalb eine Abweichung vom Grundsatz gestatten, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat.