Sie könnte auch auf den vorliegenden Fall, wäre er vom Bundesgericht zu beurteilen, Anwendung finden. Das seit diesem Entscheid geänderte OG steht dieser Auffassung nicht entgegen, im Gegenteil sehen Abs. 2 und 3 von Art. 156 OG Ausnahmen vor, die diese bundesgerichtliche Praxis unterstützen. In BGE 82 II 283 E 5 erklärte das Bundesgericht, dass trotz Gutheissung einer Berufung im Entmündigungsprozess die Kosten dem (obsiegenden) zu Bevormundenden auferlegt werden können, wenigstens im kantonalen Verfahren. c) Die ZPO sieht in § 101 Abs. 1 vor, dass die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und Parteikosten trägt.