Schliesslich können nach Abs. 3 desselben Artikels die Kosten verhältnismässig verlegt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt oder wenn die unterlegene Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sieht. Nach der in BGE 39 II 514 begründeten Praxis, wo festgestellt wurde, dass die auf Entmündigung klagende Vormundschaftsbehörde nicht als "Partei" im üblichen Sinne des OG zu betrachten sei, ist sie von der Kostentragung zu befreien, Diese Praxis wurde nie geändert. Sie könnte auch auf den vorliegenden Fall, wäre er vom Bundesgericht zu beurteilen, Anwendung finden.