es sei aber zu berücksichtigen, dass die kantonalen Vormundschaftsbehörden nicht als "Partei" im Sinne des Art. 214 alt OG auftreten, sondern die Entmündigung von Amtes wegen durchführen. Nach Art. 156 Abs. 1 neu OG trägt zwar die unterlegene Partei vor Bundesgericht in der Regel die Gerichtskosten. Nach Art. 156 Abs. 2 neu OG sollen aber Bund, Kantone und die Gemeinden von den Kosten befreit sein. Schliesslich können nach Abs. 3 desselben Artikels die Kosten verhältnismässig verlegt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt oder wenn die unterlegene Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sieht.