b) Das Bundesgericht, bei dem sich dieselben Fragen stellen, hat nur ausnahmsweise den unterlegenen vormundschaftlichen Behörden die Kosten auferlegt, wenn ihnen offenbare Gesetzesverletzung oder Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen war (vgl. BGE 38 II 428).In BGE 39 II 514 stellte es fest, dass von der Auferlegung der Kosten an die unterlegene Vormundschaftsbehörde (in jenem Fall) abzusehen sei. Zwar komme Art. 214 alt OG zur Anwendung, wo gesagt werde, dass die unterlegene Partei die Prozesskosten zu übernehmen hätte; es sei aber zu berücksichtigen, dass die kantonalen Vormundschaftsbehörden nicht als "Partei" im Sinne des Art.