Das gilt in der Regel auch dann, wenn das Entmündigungsverfahren negativ abschliesst (Kaufmann N 60 zu Art. 373).Die antragstellenden Behörden werden nur ausnahmsweise kostenpflichtig: in Bern, wenn bei der antragstellenden Behörde böser Wille vorliegt, in Thurgau und Baselland bei mutwilliger Antragstellung, in Freiburg bei missbräuchlicher Antragstellung (vgl. die Aufzählung bei Egger N 60 zu Art. 373). b)