Die Frage der Kostentragung im Entmündigungsverfahren, um die es im vorliegenden Fall geht, ist nicht unwichtig. Einerseits können die Kosten, besonders wegen ärztlicher Begutachtung, beträchtlich hoch sein, anderseits kann das Funktionieren des Entmündigungsrechts davon abhängen, denn müssen die antragstellenden Behörden mit der Kostentragung rechnen, so werden sie das Verfahren eventuell nicht oder zu spät einleiten. In den Kantonen überwiegt die Tendenz, den zu Bevormundenden die Kosten tragen zu lassen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn das Entmündigungsverfahren negativ abschliesst (Kaufmann N 60 zu Art.