Daher gelten die Regeln über den Kostenentscheid (§ 101 ZPO), die als allgemeine Bestimmungen Bestandteil des ordentlichen Verfahrens bilden, sinngemäss für das Untersuchungsverfahren, oder eben für das Entmündigungsverfahren. Doch sollten diese Bestimmungen nur sinngemäss gelten, es muss der Eigenart des Entmündigungsverfahrens - wie gezeigt - Rechnung getragen und beim Kostenentscheid darauf Rücksicht genommen werden. 2. a) Die Frage der Kostentragung im Entmündigungsverfahren, um die es im vorliegenden Fall geht, ist nicht unwichtig.