Zwar ist für den Entmündigungsprozess nach § 224 lit. r) ZPO das Untersuchungsverfahren massgebend, die besondern Regeln für das Untersuchungsverfahren der ZPO sind aber knapp, es gilt der Grundsatz der Abklärung von Amtes wegen (§ 228 ZPO), wobei - Sondervorschriften vorbehalten - auf das ordentliche Verfahren der ZPO hingewiesen und dieses für sinngemäss anwendbar erklärt wird. Daher gelten die Regeln über den Kostenentscheid (§ 101 ZPO), die als allgemeine Bestimmungen Bestandteil des ordentlichen Verfahrens bilden, sinngemäss für das Untersuchungsverfahren, oder eben für das Entmündigungsverfahren.