Entmündigungsgrund vorliegt, wenn ihr aus eigener Wahrnehmung oder durch glaubhafte Anzeige Gründe der Entmündigung bekannt werden (Egger, N 28 zu Art. 373; vgl. auch § 120 EGZGB/SO zur Anzeigepflicht der Vormundschaftsbehörden). Trotz der Eigenart des Entmündigungsverfahrens, als ein der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zugehörendes Verfahren, hat der Kanton Solothurn, wie die meisten Kantone mit gerichtlicher Zuständigkeit, das Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit auch für den Entmündigungsprozess vorgesehen. Zwar ist für den Entmündigungsprozess nach § 224 lit.