Daher kann der Entmündigungsprozess seiner rechtlichen Natur nach zur nichtstreitigen (oder freiwilligen) Gerichtsbarkeit gezählt werden. Wenn es bei der streitigen Gerichtsbarkeit um die Entscheidung von Streitigkeiten über Privatrechtsansprüche im Zweiparteienverfahren Kläger/Beklagter geht, so besteht die nichtstreitige Gerichtsbarkeit in der Mitwirkung staatlicher Organe bei der Begründung, Fortentwicklung und Aufhebung von Privatrechtsansprüchen (Rechtsfürsorge) (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts S. 12, 13).Beim Entmündigungsverfahren wirken staatliche Behörden bedeutend mit, oftmals kommt das Verfahren erst auf ihre Tätigkeit, auf ihre Anzeige hin in Gang.