Im Entmündigungsverfahren geht es nicht um die Entscheidung eines Rechtsstreits, um Rechtsprechung. Vielmehr "handelt es sich um die Gestaltung einer Rechtslage, indem einer Person die Handlungsfähigkeit entzogen wird, somit um einen staatlichen Konstitutivakt" (Egger, N 23 zu Art. 373).Das Entmündigungsverfahren hat, auch wenn es äusserlich in einem Gerichtsverfahren abläuft, stark verwaltungsrechtlichen Charakter. Daher kann der Entmündigungsprozess seiner rechtlichen Natur nach zur nichtstreitigen (oder freiwilligen) Gerichtsbarkeit gezählt werden.