370 ZGB) kommt das Gerichtsverfahren und somit die ZPO zur Anwendung. c) Wenn auch die ZPO nicht speziell darauf hinweist, so ist doch festzuhalten, dass es beim gerichtlichen Entmündigungsverfahren dem Inhalte nach nicht um einen eigentlichen Zivilprozess geht, denn es geht nicht darum, dass eine Partei die Begründetheit eines Anspruches gegenüber einer andern Partei richterlich feststellen, richterlich entscheiden lassen will. Im Entmündigungsverfahren geht es nicht um die Entscheidung eines Rechtsstreits, um Rechtsprechung.