c) ist gegeben, ob der kantonale angefochtene Entscheid aus einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren hervorging. b) Nach solothurnischem Recht ist das Entmündigungsverfahren ein Gerichtsverfahren (vgl. § 121 EGZGB, wo für das Verfahren auf die ZPO verwiesen wird; allerdings ist für die Entmündigung bei Freiheitsstrafen und die Entmündigung auf eigenes Begehren nicht das Gericht, sondern der Oberamtmann zuständig: EGZGB § 122 und § 123).Das Gerichtsverfahren bei Entmündigungssachen ist das sog. Untersuchungsverfahren (ZPO § 224 II, lit. r).Im vorliegenden Fall, einer Entmündigung wegen Verschwendung usw. (Art. 370 ZGB) kommt das Gerichtsverfahren und somit die ZPO zur Anwendung.