und Egger, Kommentar zum ZGB Band II, 3 2. Aufl. S. 149-152).Trotz der grossen Freiheit der Kantone in der Ausgestaltung ihres Entmündigungsverfahrens gibt es etliche Verfahrensvorschriften, die bundesrechtlich vorgeschrieben werden (vgl. Egger a.a.O. N 5 zu Art. 373 und N 25 zu Art. 273).Für eine gewisse Vereinheitlichung im Bund sorgt auch Art. 373 Abs. 2 ZGB, wo das Bundesrecht eine "Weiterziehung an das Bundesgericht" vorschreibt. Das Rechtsmittel der Berufung (OG Art. 44 lit. c) ist gegeben, ob der kantonale angefochtene Entscheid aus einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren hervorging.