Von Bundesrechts wegen sind die Kantone zuständig, sie bestimmen die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren (Art. 373 Abs. 1 ZGB).Dementsprechend herrscht in der Schweiz im Gebiete des Entmündigungsverfahrens eine grosse Mannigfaltigkeit; die Entmündigung erfolgt je nach Kanton entweder auf dem Wege eines administrativen Verwaltungsverfahrens, auf dem Wege eines gerichtlichen Verfahrens (Zivilprozess, evtl. mit Sondervorschriften) oder in einem gemischten Verfahren (vgl. Tabelle der verschiedenen kantonalen Verfahren bei J. Kaufmann, Kommentar zum ZGB, Band II, 3 2. Aufl, S. 100-103; und Egger, Kommentar zum ZGB Band II, 3 2. Aufl. S. 149