Das Obergericht hiess den Rekurs gut mit der folgenden Begründung: 1. a) Will die Frage der Kostentragung im Entmündigungsverfahren beantwortet werden, so ist die rechtliche Eigenart des Verfahrens zu berücksichtigen. Von Bundesrechts wegen sind die Kantone zuständig, sie bestimmen die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren (Art. 373 Abs. 1 ZGB).Dementsprechend herrscht in der Schweiz im Gebiete des Entmündigungsverfahrens eine grosse Mannigfaltigkeit;