In der Folge wurde der Entmündigungsprozess sistiert. Die Eheleute Y wurden dann geschieden, worauf die Vormundschaftsbehörde die Entmündigungsklage zurückzog. In der Abschreibungsverfügung auferlegte der Gerichtspräsident der Vormundschaftsbehörde die Gerichtskosten und einen Teil der Parteikosten der Gegenpartei. Die Vormundschaftsbehörde erhob gegen den Kostenentscheid Rekurs und verlangte Teilung der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteikosten. Das Obergericht hiess den Rekurs gut mit der folgenden Begründung: 1. a) Will die Frage der Kostentragung im Entmündigungsverfahren beantwortet werden, so ist die rechtliche Eigenart des Verfahrens zu berücksichtigen.