Sie begründete das Entmündigungsbegehren damit, dass XY mit unregelmässiger Arbeitsweise, mit übermässigem Trinken und mit der Aufnahme von Kleinkrediten seine Familie in Not bringe und auch beabsichtige, gegen die Interessen seiner Familie sein Einfamilienhaus zu verkaufen. Die Vormundschaftsbehörde brachte in der Klage den Vorbehalt an, dass eine Entmündigung eventuell dann nicht nötig sei, wenn XY geschieden würde (eine Scheidungsklage war bereits hängig).Sie legte es dem Gericht frei, das Entmündigungsverfahren bis zur Beurteilung der Scheidungsklage zu sistieren. In der Folge wurde der Entmündigungsprozess sistiert.