SOG 1976 Nr. 4 Art. 373 ZGB; § 121 EGZGB; § 224 lit. r und § 101 ZPO. - Das Entmündigungsverfahren gehört seiner Rechtsnatur nach zur nichtstreitigen Gerichts-barkeit. - Die Kosten des Entmündigungsverfahrens trägt in der Regel der zu Entmündigende. Die Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde D. reichte gegen XY Entmündigungsklage nach Art. 370 ZGB ein. Sie begründete das Entmündigungsbegehren damit, dass XY mit unregelmässiger Arbeitsweise, mit übermässigem Trinken und mit der Aufnahme von Kleinkrediten seine Familie in Not bringe und auch beabsichtige, gegen die Interessen seiner Familie sein Einfamilienhaus zu verkaufen.