{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-05-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-4_1976-05-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126338&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ef87ec223dfa79419701a46f3838ebc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.05.1976 ZZ.1976.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten des Entmündigungsverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:04", "Checksum": "fb3ece11ffed8e193100efbd141f9896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.05.1976 ZZ.1976.4\nRegeste:\nKosten des Entmündigungsverfahrens\n\n\nc) Die ZPO sieht in § 101 Abs. 1 vor, dass die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und Parteikosten trägt. An sich wäre (formell) die Vormundschaftsbehörde unterlegene Partei, denn sie hat die Klage vorbehaltlos zurückgezogen. Doch sieht § 101 Abs. 2 ZPO vor, dass der Richter von dieser Regel unter Umständen abweichen könne, insbesondere nennt der erwähnte Absatz in lit. c), dass in familienrechtlichen Prozessen eine Abweichung möglich sei. Das Vormundschaftswesen und die Entmündigung gehören gesetzes-systematisch zum Familienrecht und würden schon deshalb eine Abweichung vom Grundsatz gestatten, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat. Beim Entmündigungsverfahren handelt es sich aber, wie dargetan, nicht um einen eigentlichen Prozess oder familienrechtlichen Prozess. Wohl ist es dem äussern Ablauf nach ein Prozessverfahren, inhaltlich aber dem Gebiet der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zugehörend. Die prozessrechtlichen Regeln über die Kostentragung können daher nicht einfach unbesehen auf die Kostentragung im Entmündigungsverfahren übertragen werden. Die Kostenregelung ist vielmehr der besonderen Eigenart dieses Verfahrens anzupassen. Wie dies zu geschehen hat, darüber gibt die ZPO (§ 101) keine Auskunft, es liegt diesbezüglich eine Gesetzeslücke vor. Das alte EGZGB/SO vom 10. Dezember 1911 sah für die Kostentragung im Entmündigungsprozess eine spezielle Regel vor:\n§ 143 \"Die Kosten des Entmündigungsverfahrens trägt in der Regel der zu Entmündigende. Das Gericht kann jedoch die antragstellende Partei ganz oder teilweise zu den Kosten verurteilen, wenn der Antrag böswillig oder leichtfertig gestellt wurde. Die Parteientschädigung setzt das urteilende Gericht nach freiem Ermessen fest.\"\nAm 1. Januar 1955 wurde das neue EGZGB/SO in Kraft gesetzt. Das alte EG vom 10. Dezember 1911 wurde aufgehoben mit Ausnahme von einigen Bestimmungen, die in Kraft bleiben sollten, bis die neue ZPO in Kraft trete (§ 373, Abs. 2 lit. a neu EGZGB).Unter diesen noch in Kraft bleibenden Bestimmungen war auch der oben zitierte § 143 alt EGZGB. Am 1. Januar 1967 trat die neue ZPO in Kraft. Gemäss Schlusstitel ZPO wurden die im neuen EGZGB nicht aufgehobenen zivilprozessualen Bestimmungen (unter anderem eben § 143 alt EGZGB) aufgehoben (vgl. § 337 Abs. 2b) ZPO).Weil keine neue Regelung für diese spezielle Frage der Kostenregelung eingeführt wurde, besteht heute eine Gesetzeslücke. Nicht absichtlich, sondern aus Versehen hat der Gesetzgeber die Kostenregelung im Entmündigungsprozess unterlassen. Die Lückenausfüllung hat bewährter Lehre, Praxis und Ueberlieferung folgend (Art. 1 Abs. 3 ZGB) dahingehend zu geschehen, dass die versehentlich aufgehobene bzw. versehentlich nicht ersetzte Bestimmung des § 143 alt EGZGB zur Anwendung kommt. Im Entmündigungsprozess trägt somit in der Regel der zu Entmündigende die Kosten. Zwei Ausnahmen (Böswilligkeit oder Leichtfertigkeit der antragstellenden Partei) werden in Abs. 2 von § 143 alt EGZGB genannt, weitere sind denkbar. Die Parteientschädigung ist nach freiem Ermessen festzusetzen (Abs. 3 von § 143 alt EGZGB).\n3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vormundschaftsbehörde ihre Klage auf Entmündigung nicht böswillig oder leichtfertig eingereicht. Vielmehr hat sie etliche Abklärungen vorgenommen, bevor sie sich zu diesem Schritt hat bewegen lassen, von Dritten wurde sie auf die Notwendigkeit eines solchen Schrittes aufmerksam gemacht, so vor allem vom Schwiegervater des zu Entmündigenden. Das Verhalten von XY selbst gab Anlass zum Einschreiten der Vormundschaftsbehörde (zahlreiche Kleinkredite, die zu Schulden führten; unregelmässige Arbeitsweise, Trinken, Aufenthalt in psychiatrischen Kliniken, Drohen mit dem Verkauf des Hauses, Gefahr der Verarmung der Familie).Die Vormundschaftsbehörde hat mit der gebührenden Gründlichkeit die Frage einer allfälligen Entmündigung abgeklärt und schliesslich pflichtgemäss Klage eingereicht. Dass sie später die Klage wieder zurückzog, ist nicht darauf zurückzuführen, dass sie sich den Schritt zur Klage nicht ernsthaft genug überlegt hätte, oder leichtfertig geklagt hätte, sondern darauf, dass sich die Umstände wesentlich änderten, durch die erfolgte Scheidung der Eheleute Y sich eine Entmündigung von XY nicht mehr aufdrängte, weil er die Familie nicht mehr (gleichermassen) dem Notstand aussetzen konnte. Mit Recht führte die Vormundschaftsbehörde aus, es gäbe für die Durchsetzung der Alimentenpflicht andere Mittel als die einer Entmündigung. Der Rückzug der Klage war, wie derzeit ihre Anhebung, ebenfalls gerechtfertigt. Es liegen somit keine Ausnahmen vor, die eine Abweichung von der Regel, dass der zu Entmündigende die Kosten des Entmündigungsprozesses trage, gestatten würden. Es wäre daher möglich gewesen, die Vormundschaftsbehörde von sämtlichen Gerichtskosten zu befreien und diese dem zu Entmündigenden aufzuerlegen. Da die Behörde sich aber in der Rekursschrift bereit erklärt hat, die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen und einen dahingehenden Antrag gestellt hat, so wird (nach dem Grundsatz der Dispositionsmaxime) dieser Vorschlag zum Urteil gemacht. Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt (vgl. § 203 Abs. 2 ZPO).Daher werden die Gerichtskosten der ersten Instanz unter den beiden Parteien halbiert.\nAngesichts der Spezifität des Prozesses und angesichts der besondern Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, die Parteikosten des Entmündigungsverfahrens wettzuschlagen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Mai 1976"}