{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-05-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-4_1976-05-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126338&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ef87ec223dfa79419701a46f3838ebc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.05.1976 ZZ.1976.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten des Entmündigungsverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:04", "Checksum": "fb3ece11ffed8e193100efbd141f9896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.05.1976 ZZ.1976.4\nRegeste:\nKosten des Entmündigungsverfahrens\n\n\nc) Wenn auch die ZPO nicht speziell darauf hinweist, so ist doch festzuhalten, dass es beim gerichtlichen Entmündigungsverfahren dem Inhalte nach nicht um einen eigentlichen Zivilprozess geht, denn es geht nicht darum, dass eine Partei die Begründetheit eines Anspruches gegenüber einer andern Partei richterlich feststellen, richterlich entscheiden lassen will. Im Entmündigungsverfahren geht es nicht um die Entscheidung eines Rechtsstreits, um Rechtsprechung. Vielmehr \"handelt es sich um die Gestaltung einer Rechtslage, indem einer Person die Handlungsfähigkeit entzogen wird, somit um einen staatlichen Konstitutivakt\" (Egger, N 23 zu Art. 373).Das Entmündigungsverfahren hat, auch wenn es äusserlich in einem Gerichtsverfahren abläuft, stark verwaltungsrechtlichen Charakter. Daher kann der Entmündigungsprozess seiner rechtlichen Natur nach zur nichtstreitigen (oder freiwilligen) Gerichtsbarkeit gezählt werden. Wenn es bei der streitigen Gerichtsbarkeit um die Entscheidung von Streitigkeiten über Privatrechtsansprüche im Zweiparteienverfahren Kläger/Beklagter geht, so besteht die nichtstreitige Gerichtsbarkeit in der Mitwirkung staatlicher Organe bei der Begründung, Fortentwicklung und Aufhebung von Privatrechtsansprüchen (Rechtsfürsorge) (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts S. 12, 13).Beim Entmündigungsverfahren wirken staatliche Behörden bedeutend mit, oftmals kommt das Verfahren erst auf ihre Tätigkeit, auf ihre Anzeige hin in Gang. Die Vormundschaftsbehörde ist sogar zur Anzeige verpflichtet, sie muss den Entmündigungsantrag stellen, wenn immer nach ihrer vorläufigen Beurteilung ein Entmündigungsgrund vorliegt, wenn ihr aus eigener Wahrnehmung oder durch glaubhafte Anzeige Gründe der Entmündigung bekannt werden (Egger, N 28 zu Art. 373; vgl. auch § 120 EGZGB/SO zur Anzeigepflicht der Vormundschaftsbehörden). Trotz der Eigenart des Entmündigungsverfahrens, als ein der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zugehörendes Verfahren, hat der Kanton Solothurn, wie die meisten Kantone mit gerichtlicher Zuständigkeit, das Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit auch für den Entmündigungsprozess vorgesehen. Zwar ist für den Entmündigungsprozess nach § 224 lit. r) ZPO das Untersuchungsverfahren massgebend, die besondern Regeln für das Untersuchungsverfahren der ZPO sind aber knapp, es gilt der Grundsatz der Abklärung von Amtes wegen (§ 228 ZPO), wobei - Sondervorschriften vorbehalten - auf das ordentliche Verfahren der ZPO hingewiesen und dieses für sinngemäss anwendbar erklärt wird. Daher gelten die Regeln über den Kostenentscheid (§ 101 ZPO), die als allgemeine Bestimmungen Bestandteil des ordentlichen Verfahrens bilden, sinngemäss für das Untersuchungsverfahren, oder eben für das Entmündigungsverfahren. Doch sollten diese Bestimmungen nur sinngemäss gelten, es muss der Eigenart des Entmündigungsverfahrens - wie gezeigt - Rechnung getragen und beim Kostenentscheid darauf Rücksicht genommen werden.\n2. a) Die Frage der Kostentragung im Entmündigungsverfahren, um die es im vorliegenden Fall geht, ist nicht unwichtig. Einerseits können die Kosten, besonders wegen ärztlicher Begutachtung, beträchtlich hoch sein, anderseits kann das Funktionieren des Entmündigungsrechts davon abhängen, denn müssen die antragstellenden Behörden mit der Kostentragung rechnen, so werden sie das Verfahren eventuell nicht oder zu spät einleiten. In den Kantonen überwiegt die Tendenz, den zu Bevormundenden die Kosten tragen zu lassen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn das Entmündigungsverfahren negativ abschliesst (Kaufmann N 60 zu Art. 373).Die antragstellenden Behörden werden nur ausnahmsweise kostenpflichtig: in Bern, wenn bei der antragstellenden Behörde böser Wille vorliegt, in Thurgau und Baselland bei mutwilliger Antragstellung, in Freiburg bei missbräuchlicher Antragstellung (vgl. die Aufzählung bei Egger N 60 zu Art. 373).\nb) Das Bundesgericht, bei dem sich dieselben Fragen stellen, hat nur ausnahmsweise den unterlegenen vormundschaftlichen Behörden die Kosten auferlegt, wenn ihnen offenbare Gesetzesverletzung oder Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen war (vgl. BGE 38 II 428).In BGE 39 II 514 stellte es fest, dass von der Auferlegung der Kosten an die unterlegene Vormundschaftsbehörde (in jenem Fall) abzusehen sei. Zwar komme Art. 214 alt OG zur Anwendung, wo gesagt werde, dass die unterlegene Partei die Prozesskosten zu übernehmen hätte; es sei aber zu berücksichtigen, dass die kantonalen Vormundschaftsbehörden nicht als \"Partei\" im Sinne des Art. 214 alt OG auftreten, sondern die Entmündigung von Amtes wegen durchführen. Nach Art. 156 Abs. 1 neu OG trägt zwar die unterlegene Partei vor Bundesgericht in der Regel die Gerichtskosten. Nach Art. 156 Abs. 2 neu OG sollen aber Bund, Kantone und die Gemeinden von den Kosten befreit sein. Schliesslich können nach Abs. 3 desselben Artikels die Kosten verhältnismässig verlegt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt oder wenn die unterlegene Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sieht. Nach der in BGE 39 II 514 begründeten Praxis, wo festgestellt wurde, dass die auf Entmündigung klagende Vormundschaftsbehörde nicht als \"Partei\" im üblichen Sinne des OG zu betrachten sei, ist sie von der Kostentragung zu befreien, Diese Praxis wurde nie geändert. Sie könnte auch auf den vorliegenden Fall, wäre er vom Bundesgericht zu beurteilen, Anwendung finden. Das seit diesem Entscheid geänderte OG steht dieser Auffassung nicht entgegen, im Gegenteil sehen Abs. 2 und 3 von Art. 156 OG Ausnahmen vor, die diese bundesgerichtliche Praxis unterstützen. In BGE 82 II 283 E 5 erklärte das Bundesgericht, dass trotz Gutheissung einer Berufung im Entmündigungsprozess die Kosten dem (obsiegenden) zu Bevormundenden auferlegt werden können, wenigstens im kantonalen Verfahren."}