{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-05-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-4_1976-05-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126338&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ef87ec223dfa79419701a46f3838ebc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.05.1976 ZZ.1976.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten des Entmündigungsverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:04", "Checksum": "fb3ece11ffed8e193100efbd141f9896", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.05.1976 ZZ.1976.4\nRegeste:\nKosten des Entmündigungsverfahrens\n\nSOG 1976 Nr. 4\nArt. 373 ZGB; § 121 EGZGB; § 224 lit. r und § 101 ZPO.\n- Das Entmündigungsverfahren gehört seiner Rechtsnatur nach zur nichtstreitigen Gerichts-barkeit.\n- Die Kosten des Entmündigungsverfahrens trägt in der Regel der zu Entmündigende.\nDie Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde D. reichte gegen XY Entmündigungsklage nach Art. 370 ZGB ein. Sie begründete das Entmündigungsbegehren damit, dass XY mit unregelmässiger Arbeitsweise, mit übermässigem Trinken und mit der Aufnahme von Kleinkrediten seine Familie in Not bringe und auch beabsichtige, gegen die Interessen seiner Familie sein Einfamilienhaus zu verkaufen. Die Vormundschaftsbehörde brachte in der Klage den Vorbehalt an, dass eine Entmündigung eventuell dann nicht nötig sei, wenn XY geschieden würde (eine Scheidungsklage war bereits hängig).Sie legte es dem Gericht frei, das Entmündigungsverfahren bis zur Beurteilung der Scheidungsklage zu sistieren. In der Folge wurde der Entmündigungsprozess sistiert. Die Eheleute Y wurden dann geschieden, worauf die Vormundschaftsbehörde die Entmündigungsklage zurückzog. In der Abschreibungsverfügung auferlegte der Gerichtspräsident der Vormundschaftsbehörde die Gerichtskosten und einen Teil der Parteikosten der Gegenpartei. Die Vormundschaftsbehörde erhob gegen den Kostenentscheid Rekurs und verlangte Teilung der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteikosten. Das Obergericht hiess den Rekurs gut mit der folgenden Begründung:\n1. a) Will die Frage der Kostentragung im Entmündigungsverfahren beantwortet werden, so ist die rechtliche Eigenart des Verfahrens zu berücksichtigen. Von Bundesrechts wegen sind die Kantone zuständig, sie bestimmen die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren (Art. 373 Abs. 1 ZGB).Dementsprechend herrscht in der Schweiz im Gebiete des Entmündigungsverfahrens eine grosse Mannigfaltigkeit; die Entmündigung erfolgt je nach Kanton entweder auf dem Wege eines administrativen Verwaltungsverfahrens, auf dem Wege eines gerichtlichen Verfahrens (Zivilprozess, evtl. mit Sondervorschriften) oder in einem gemischten Verfahren (vgl. Tabelle der verschiedenen kantonalen Verfahren bei J. Kaufmann, Kommentar zum ZGB, Band II, 3 2. Aufl, S. 100-103; und Egger, Kommentar zum ZGB Band II, 3 2. Aufl. S. 149-152).Trotz der grossen Freiheit der Kantone in der Ausgestaltung ihres Entmündigungsverfahrens gibt es etliche Verfahrensvorschriften, die bundesrechtlich vorgeschrieben werden (vgl. Egger a.a.O. N 5 zu Art. 373 und N 25 zu Art. 273).Für eine gewisse Vereinheitlichung im Bund sorgt auch Art. 373 Abs. 2 ZGB, wo das Bundesrecht eine \"Weiterziehung an das Bundesgericht\" vorschreibt. Das Rechtsmittel der Berufung (OG Art. 44 lit. c) ist gegeben, ob der kantonale angefochtene Entscheid aus einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren hervorging.\nb) Nach solothurnischem Recht ist das Entmündigungsverfahren ein Gerichtsverfahren (vgl. § 121 EGZGB, wo für das Verfahren auf die ZPO verwiesen wird; allerdings ist für die Entmündigung bei Freiheitsstrafen und die Entmündigung auf eigenes Begehren nicht das Gericht, sondern der Oberamtmann zuständig: EGZGB § 122 und § 123).Das Gerichtsverfahren bei Entmündigungssachen ist das sog. Untersuchungsverfahren (ZPO § 224 II, lit. r).Im vorliegenden Fall, einer Entmündigung wegen Verschwendung usw. (Art. 370 ZGB) kommt das Gerichtsverfahren und somit die ZPO zur Anwendung."}