217).Der klagende Erbe muss aber als Vertreter und insbesondere auch im Namen der Mitberechtigten klagen (BGE 58 II 195).Der Appellant hat die Appellation ausdrücklich nur in seinem Namen eingereicht. Auch in BGE 74 II 217 wurden die Kläger auf eine neue Klage verwiesen, falls die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft weder am Prozess teilnehmen, noch eine Erklärung abgeben würden, wonach sie das Urteil anerkennen, wie immer es auch lauten möge. Da dem Appellanten gestützt auf diese Erwägungen die Legitimation zur Sache fehlt, ist auf die Appellation nicht einzutreten. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Oktober 1976