Der Parteivertreter des Appellanten macht geltend, der bereits genannte Grundsatz sei zu allgemein gefasst und das Bundesgericht habe deshalb in den von ihm aufgeführten Bundesgerichtsentscheiden (41 II 28, 54 II 243, 58 II 195, 73 II 170, 74 II 217/220, 93 II 15, 100 II 441 E. 1) Ausnahmen zugelassen. Das Bundesgericht schränkte hier in der Tat seine frühere Rechtssprechung ein und erklärt es als zulässig, dass ein einzelner Erbe ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Miterben prozessual vorgehen könne, wo im Interesse der Gemeinschaft rasches Handeln geboten ist (BGE 74 II 217).Der klagende Erbe muss aber als Vertreter und insbesondere auch im Namen der Mitberechtigten klagen (BGE 58 II