Da der Appellant gestützt auf das materielle Recht nicht alleine über das Recht der Erbengemeinschaft verfügen und daher auch nicht selbständig ein Rechtsmittel einlegen darf, ist auf die Appellation wegen der fehlenden Legitimation nicht einzutreten. Der Parteivertreter des Appellanten macht geltend, der bereits genannte Grundsatz sei zu allgemein gefasst und das Bundesgericht habe deshalb in den von ihm aufgeführten Bundesgerichtsentscheiden (41 II 28, 54 II 243, 58 II 195, 73 II 170, 74 II 217/220, 93 II 15, 100 II 441 E. 1) Ausnahmen zugelassen.