Die übrigen Miterben, der Erst- und Zweitbeklagte, sind der Appellation nicht beigetreten, noch haben sie zu den Anträgen in der Appellation irgendwie Stellung bezogen. Da der Appellant gestützt auf das materielle Recht nicht alleine über das Recht der Erbengemeinschaft verfügen und daher auch nicht selbständig ein Rechtsmittel einlegen darf, ist auf die Appellation wegen der fehlenden Legitimation nicht einzutreten.