Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 271).Richtet sich nun die Appellation wie hier gegen einen der Miterben, so braucht dieser allerdings nicht zugleich auf Seiten des Appellanten aufzutreten (vgl. BGE 54 II 243), Der Drittbeklagte Erich H. hat aber die Appellation ausdrücklich nur in seinem Namen erklärt. Die übrigen Miterben, der Erst- und Zweitbeklagte, sind der Appellation nicht beigetreten, noch haben sie zu den Anträgen in der Appellation irgendwie Stellung bezogen.