Die Miterben einer Erbengemeinschaft bilden im zivilprozessualen Verfahren eine notwendige materielle Streitgenossenschaft im Sinne von § 38 ZPO und können ihre Rechte als Kläger nur gemeinsam geltend machen oder als Beklagte nur gemeinsam belangt werden. Dieser Grundsatz gilt nach § 40 ZPO für sämtliche Prozesshandlungen, mithin auch für die Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, S. 135; Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern N 1 zu Art. 333, S. 313; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S.