Das Amtsgericht wies das Grundstück dem Kläger zu Alleineigentum zu. Gegen dieses Urteil erklärte der Drittbeklagte Erich H. die Appellation. 2. Der eingeklagte Anspruch steht den Beklagten als Erbengemeinschaft, gestützt auf das materielle Recht (Art. 602 ZGB), gemeinsam zu. Die Miterben einer Erbengemeinschaft bilden im zivilprozessualen Verfahren eine notwendige materielle Streitgenossenschaft im Sinne von § 38 ZPO und können ihre Rechte als Kläger nur gemeinsam geltend machen oder als Beklagte nur gemeinsam belangt werden.