Demzufolge ist in jedem Fall, wo ein Mangel der Strasse behauptet wird, eine Klage aus Art. 58 OR möglich und der Anspruch, welcher damit geltend gemacht wird, ist stets privatrechtlicher Natur. Für die Beurteilung derartiger Schadenersatzklagen ist daher eindeutig der Zivilrichter zuständig. Das entspricht auch einer bisher allgemein geübten Praxis (vgl. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, S. 27 Anm. 4 Abs. 4 u. 5). Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich für den vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Bucheggberg-Kriegstetten. Die Prozesseinrede der mangelnden sachlichen Zuständigkeit ist daher abzuweisen. Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt, Urteil vom 4. Mai 1976