Wie es sich mit diesem Verhältnis im vorliegenden Fall verhält, ob möglicherweise gar kein Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR besteht, weil bloss öffentlich-rechtliche Pflichten verletzt wurden und diese eventuell weiter gehen als die privatrechtlichen, sind materiell-rechtliche Fragen, welche erst im Hauptprozess zu entscheiden sind. Wichtig für die Frage nach der Zuständigkeit sind einzig die folgenden Feststellungen; Für den Staat besteht bezüglich Anlage und Unterhalt der in seinem Eigentum stehenden Strassen stets auch eine privatrechtliche Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 58 OR. Demzufolge ist in jedem Fall, wo ein Mangel der Strasse behauptet wird, eine Klage aus Art.