58 OR entstehen lässt. Konsequenterweise richtet sich die Beurteilung von Mängeln der Strasse und demzufolge auch darauf gründender Ersatzansprüche nach privatrechtlichen Regeln, wie sie aus den allgemeinen Regeln von den Werkmängeln gewonnen werden (Oftinger, a.a.O. S. 93).Die öffentlichrechtlichen Pflichten des Strasseneigentümers können je nach den konkreten Gegebenheiten weiter (oder möglicherweise weniger weit) gehen als die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 58 OR. Wie es sich mit diesem Verhältnis im vorliegenden Fall verhält, ob möglicherweise gar kein Werkmangel im Sinne von Art.