O. S. 249) spricht im Zusammenhang mit der Werkhaftung des Gemeinwesens ausdrücklich von "privatrechtlicher Verantwortlichkeit".Diese zivilistische Haftung gilt für sämtliche öffentlichen Sachen, einschliesslich der Strassen, so dass auch die Werkhaftung des Staates als Strasseneigentümer privatrechtlicher Natur ist. Zwar ist, wie Oftinger (a.a.O. S. 92) ausführt, die Pflicht des Staates, für mängelfreie Beschaffenheit der Strassen zu sorgen, unbestrittenermassen primär öffentlich-rechtlicher Natur. Parallel dazu besteht aber noch eine privatrechtliche Sorgfaltspflicht, und es ist diese Pflicht, bzw. deren Verletzung, welche einen Schadenersatzanspruch aus Art. 58 OR entstehen lässt.