Deshalb ist nun zu klären, ob die vom Kläger und Einredebeklagten geltend gemachte Schadenersatzforderung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Haftung des Werkeigentümers im Sinne von Art. 58 OR, bzw. der entsprechende Anspruch des Geschädigten, sind auch dann privatrechtlicher Natur, wenn der Staat Subjekt der Haftpflicht ist. Das Gemeinwesen hat, gleich wie private Eigentümer, nach zivilistischen Regeln für die in seinem Eigentum stehenden Werke zu sorgen (Oftinger, a.a.O. S. 25).Auch Imboden (a.a.O. S. 249) spricht im Zusammenhang mit der Werkhaftung des Gemeinwesens ausdrücklich