Damit kann die Zuständigkeit nicht aus § 50 Ziff. 3 GO abgeleitet werden, sondern es ist auf die allgemeine Grundregel zurückzugreifen, wonach der Zivilrichter zuständig ist, wenn die Rechtssätze, die im Einzelfall verwirklicht werden sollen, dem Privatrecht angehören oder anders gesagt: wenn Ansprüche privatrechtlicher Natur geltend gemacht werden. Deshalb ist nun zu klären, ob die vom Kläger und Einredebeklagten geltend gemachte Schadenersatzforderung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist.